Der Gründungszuschuss ist seit der Änderung des Gesetzgebers zum Dezember 2011 eine KANN-Förderung für ALG I-Empfänger, die sich selbständig machen wollen. Egal ob als Schuster, im Einzelhandel oder mit einer Softwarefirma. Im Dezember 2011 hat die Bundesregierung leider eine dramatische Kürzung des Gründungszuschusses beschlossen. Mit dem neuen „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ gehen daher folgende Änderungen für alle potentiellen Bezieher von Gründungszuschuss einher:
- Es wird deutlich weniger Geld vergeben. Im Durchschnitt werden bis zu 5.000 Euro weniger bezahlt. Die erste, besser geförderte Förderphase wird um drei Monate verkürzt.
- Der Restanspruch auf ALG I, der für einen Gründungszuschuss-Antrag Voraussetzung ist, erhöht sich auf 150 Tage. Diese Voraussetzung können deutlich weniger Arbeitslose erfüllen, denn im Extremfall haben Festangestellte, die arbeitslos werden, nur 180 Tage Anspruch und müssen also innerhalb von 2 Monaten eine Entscheidung zur Selbständigkeit treffen.
- Die Entscheidung über Zu- oder Absage des Antrags ist nicht mehr reine Formsache, sondern eine subjektive und im Zweifelsfall budgetlastige Entscheidung
- Die Arbeitsagentur kann den Besuch eines Gründerseminars oder andere Maßnahmen zur Überprüfung und Vorbereitung der Gründung verlangen
- Die Antragsunterlagen werden strenger geprüft. Deshalb hat die Gestaltung der einzureichenden Unterlagen oberste Priorität
- Es empfiehlt sich, die fachkundige Stellungnahme von einer neutralen Stelle oder mindestens einem zugelassenen KFW Berater einzuholen (vermitteln wir gerne kostenfrei)
- Viele weitere Fördermittel wie bspw. das sehr beliebte KFW Gründercoaching Deutschland (90% Zuschuss zu Kosten für Coachingleistungen externer Berater in der Gründungsphase) sind an einen Gründungszuschussbescheid gebunden. Kein Gründungszuschuss heißt dann auch keine Förderung und 3.600€ Zuschuss sind verloren
Für den Gründungszuschuss stand 2012 „nur noch“ eine Milliarde Euro (nach 1,8 Milliarden Euro 2011) zur Verfügung. Das Arbeitsamt hat also als „Kapitalgeber“ neue Hürden für Antragsteller aufgebaut, um mit den Budgetkürzungen wirtschaften zu können. Diese können Sie als Antragsteller mit dem richtigen Knowhow aber elegant umschiffen - ohne allzu hohen Aufwand und natürlich völlig legal. Wir bleiben am Ball.
- 57 Gründungszuschuss-Voraussetzungen
- Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
- Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
- bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
- eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
- bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt,
- der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
- seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
- bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
- Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
- Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
FAZIT: Alle, die Arbeitslosengeld I bekommen und noch die 150 Tage Restlaufzeit haben, können sich bis zu 20.000 EUR Geld vom Arbeitsamt holen – netto und steuerfrei. Allerdings nur, wenn der Arbeitsvermittler ja sagt (Kann-Regelung). Wenn Sie aber die richtigen Unterlagen einreichen und gut vorbereitet sind, kann das Arbeitsamt quasi nicht nein sagen. In meiner Checkliste erfahren Sie, welche Unterlagen notwendig sind.
Um die alten und neuen Hürden auf dem Weg zu Ihrer Existenzgründungsförderung zu bewältigen, habe ich ein eBook mit allen Materialien, Unterlagen und Insider-Tipps zusammengestellt, die Sie zu einer erfolgreichen Beantragung Ihres Gründungszuschusses benötigen:
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