Möchten Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner für Sie. Nur wenn Sie die Ruhephase für Ihr Gewerbe angezeigt haben, werden Sie von Ihren Verpflichtungen als Gewerbetreibender befreit. Hierzu gehört in erster Linie, dass Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben und auch keine Vorauszahlungen leisten müssen. Da Sie während der Zeit, in der Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, keine Einnahmen und keinen Umsatz erzielen, müssen Sie auch keine Einkommenssteuervorauszahlungen mehr leisten. Die Gewerbesteuer und die Beiträge an die IHK fallen ebenfalls weg.
Das Finanzamt setzt Ihnen keine Frist, innerhalb derer Sie das Gewerbe wieder aufnehmen müssen. Sie können es für einige Monate, aber auch für einige Jahre ruhen lassen. Da Sie sich durch das Ruhen lassen des Gewerbes von allen Verpflichtungen entbinden, sollten Sie diese Möglichkeit in Erwägung ziehen, wenn Sie noch nicht wissen, wie Ihre berufliche Zukunft aussehen wird. Sind Sie sich jedoch sicher, dass Sie das Gewerbe definitiv nicht weiterführen werden, weil es Ihre Gesundheit nicht zulässt, weil kein Bedarf mehr da ist oder weil sich Ihre Lebensplanung geändert hat, sollten Sie es gänzlich abmelden. Hierfür ist dann nicht das Finanzamt zuständig, sondern das Gewerbeamt. Da die gänzliche Abmeldung nicht rückgängig gemacht werden kann, sollten Sie sich diese Entscheidung ganz bewusst überlegen. Besser ist es in vielen Fällen, das Gewebe vorübergehend ruhen zu lassen, um den Entscheidungsprozess zu verlängern.
Wer sein Gewerbe ruhen lassen möchte, der muss diese Veränderung aber unbedingt dem Finanzamt mitteilen. Es sollte auch eine Mitteilung an die Krankenkasse, die IHK und an die Berufsgenossenschaft erfolgen.
Das Gewerbe kann über mehrere Jahre ruhen. Nimmt man sein Gewerbe wieder auf, dann muss dementsprechend auch wieder eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
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