Existenzgründung

Möchten Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen?

Möchten Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner für Sie. Nur wenn Sie die Ruhephase für Ihr Gewerbe angezeigt haben, werden Sie von Ihren Verpflichtungen als Gewerbetreibender befreit. Hierzu gehört in erster Linie, dass Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben und auch keine Vorauszahlungen leisten müssen. Da Sie während der Zeit, in der Sie Ihr Gewerbe ruhen lassen, keine Einnahmen und keinen Umsatz erzielen, müssen Sie auch keine Einkommenssteuervorauszahlungen mehr leisten. Die Gewerbesteuer und die Beiträge an die IHK fallen ebenfalls weg.

Das Finanzamt setzt Ihnen keine Frist, innerhalb derer Sie das Gewerbe wieder aufnehmen müssen. Sie können es für einige Monate, aber auch für einige Jahre ruhen lassen. Da Sie sich durch das Ruhen lassen des Gewerbes von allen Verpflichtungen entbinden, sollten Sie diese Möglichkeit in Erwägung ziehen, wenn Sie noch nicht wissen, wie Ihre berufliche Zukunft aussehen wird. Sind Sie sich jedoch sicher, dass Sie das Gewerbe definitiv nicht weiterführen werden, weil es Ihre Gesundheit nicht zulässt, weil kein Bedarf mehr da ist oder weil sich Ihre Lebensplanung geändert hat, sollten Sie es gänzlich abmelden. Hierfür ist dann nicht das Finanzamt zuständig, sondern das Gewerbeamt. Da die gänzliche Abmeldung nicht rückgängig gemacht werden kann, sollten Sie sich diese Entscheidung ganz bewusst überlegen. Besser ist es in vielen Fällen, das Gewebe vorübergehend ruhen zu lassen, um den Entscheidungsprozess zu verlängern.

Wer sein Gewerbe ruhen lassen möchte, der muss diese Veränderung aber unbedingt dem Finanzamt mitteilen. Es sollte auch eine Mitteilung an die Krankenkasse, die IHK und an die Berufsgenossenschaft erfolgen.

Das Gewerbe kann über mehrere Jahre ruhen. Nimmt man sein Gewerbe wieder auf, dann muss dementsprechend auch wieder eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.

 

Andreas Schilling

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