Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. Meister BAföG – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das Meister BAföG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses.
Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss bzw. den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen. Das Meister BAföG existiert seit 1996. Bereits mit einem 1. AFBG-Änderungsgesetz wurden die Leistungen des Gesetzes deutlich verbessert. Diesen Weg haben Bund und Länder mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz fortgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2009 eine von der Bundesregierung eingebrachte Reform dieses Gesetzes verabschiedet und der Einleitung Bundesrat hat dieser am 06. März 2009 zugestimmt. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG“ wird das AFBG fit gemacht für die Zukunft.
Das neue Meister BAföG ist am 01.07.2009 in Kraft getreten. Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- oder Industriemeister/ in, Techniker/in, Fachkaufmann/ frau, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/ in, Programmierer/in, Betriebswirt/in oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können Meister BAföG beantragen. Es erhalten jedoch nicht nur angehende Meister diese Unterstützung, sondern fast alle Teilnehmer von Kursen, die auf staatliche oder auf IHK-Abschlüsse vorbereiten.
Lebenshaltungskosten, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Kinderbetreuungs-kosten
Deutschland
Es werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an solchen beruflichen Fortbildungen gefördert, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen, sich in einer fachlichen Richtung auf bundes- oder landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereiten.
Hierzu gehören auch Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen.
Unterhaltsbeitrag:
Gewährt werden bis zu 670 EUR pro Monat für Allein-stehende ohne Kind. Davon werden bis zu 227 EUR als Zuschuss, der Rest als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Für verheiratete Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhöht sich der Grundbedarf derzeit um 215 EUR, für jedes Kind um 179 EUR.
Maßnahmebeitrag:
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag i. H. der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR, vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss von 30,5 % und einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
AFBG/Meister-BAföG
Staatliche Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses.
BMU-Programm zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen – Pilotprojekte Inland
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert mit diesem Programm großtechnische Vorhaben, die erstmalig demonstrieren, wie Umweltbelastungen vermieden oder spürbar verringert werden können.
Die Projekte sollen fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Verminderung von Umweltbelastungen beinhalten bzw. darstellen, wie umweltverträgliche Produkte und umweltschonende Substitutionsstoffe hergestellt und angewendet werden können.
Sie müssen über die in Rechtsvorschriften festgelegten Umweltschutzanforderungen hinausgehen.
Demonstrationscharakter hat ein Vorhaben dann, wenn die geplante Technik/Technologie großtechnisch in Deutschland noch nicht angewendet wird oder wenn bekannte Techniken erstmals in einer neuen verfahrenstechnischen Anordnung zum Einsatz kommen.
Die gewonnenen Erkenntnisse sollen bei anderen Anwendern gleicher oder ähnlicher Anlagen mit vergleichbaren, umweltentlastenden Auswirkungen übertragen werden können.
38.000
10.000
8.200
3.050
22
30
Weitere Informationen und Anträge erhalten Sie bei den für Ihren Wohnbezirk zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
www.meister-bafoeg.info
Tel.: 0800 - 6223634
(kostenfrei)
Weitere Informationen und Anträge erhalten Sie bei den für Ihren Wohnbezirk zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
www.meister-bafoeg.info
Tel.: 0800 - 6223634
(kostenfrei)
Im digitalen Zeitalter, in dem die virtuelle Präsenz oftmals die Visitenkarte eines Unternehmens darstellt, ist…
Wer mit dem Lkw unterwegs ist, muss wie mit dem Pkw auch mit einem Bußgeld…
In Verbindung mit der Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten durch digitale Tachografen kommen verschiedene Ausführungen…
Die Verluste im Online-Casino können schnell in die Höhe schießen. Viele Spieler fragen sich daher…
Sachsen hat das Förderprogramm "Regionales Wachstum" aufgebohrt. Aktuell gibt es eine Förderung von bis zu…
Bill Gates sagte einst: „Das Wichtigste an Technologie ist, dass sie die Menschen verbindet.“ Networking…