Eine Investitionszulage ist für betriebliche Investitionen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes sowie bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet möglich. Den Anspruch auf Investitionszulage haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen vornehmen. Ziel des Investitionszulage Gesetzes 2010 ist die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben in den neuen Ländern und Berlin.
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, soweit sie von einem begünstigten Betrieb verwendet werden und die beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Antragsberechtigt für die Investitionszulage sind Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes, die in den genannten Fördergebieten begünstigte Investitionen vornehmen. Gefördert durch die Investitionszulage werden Erstinvestitionsvorhaben, d.h. Vorhaben zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zur grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.
Anschaffung und Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und die Anschaffung neuer Gebäude usw., die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
Neue Bundesländer, Berlin
Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
Unabhängig vom Sitz des Unternehmens muss die Maßnahme im Fördergebiet durchgeführt werden.
Art: Investitionszulage
Finanzierungsanteil:
12,5 % bzw. 25 % (KMU) bei Investitionsbeginn nach 21.07.2006
15 % bzw. 27,5 % (KMU) bei Investitionsbeginn nach 21.07.2006, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet handelt
Bemessungsgrundlage: Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten
Investitionszulage
Förderung der Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern und Berlin
100.000
25.000
25
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Postanschrift: 11016 Berlin
Tel.: 03018 / 682 - 0
Fax: 03018 / 682 - 32 60
buergerreferat@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
Zuständiges Finanzamt
Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nur dann durch die Investitionszulage begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das in einem der vorgegebenen Investitionszeiträume beginnt sowie abschlossen wird. Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) nach ihrer Herstellung oder Anschaffung zum Betriebsvermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes gehören bzw. dort verbleiben. Die Investitionszulage wird aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ausgezahlt. Die Investitionszulage ist nach Durchführung der Investition auf einem amtlichen Formular des Finanzamts beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Es liegt in der Verantwortung des Betriebes selbst, sich vor Investitionsbeginn über die zutreffende Einordnung und den damit verbundenen Investitionszulage Anspruch zu informieren. Die Entscheidung über die Einordnung des Betriebes trifft grundsätzlich das Finanzamt. Der Einordnung des Betriebes durch das Statistische Bundesamt bzw. der statistischen Landesämter kommt jedoch erhebliche Bedeutung zu. Die Investitionszulage Ost soll nach dem Willen westdeutscher Bundesländer schon 2011 und damit zwei Jahre früher als geplant auslaufen.
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