Marketing

Existenzgründung Wissen – Unternehmenskonzept

Vor der Unternehmensgründung steht immer die Ausarbeitung eines vollständigen Unternehmenskonzeptes. Dem Gründer wird so nochmals die eigene Idee klar vor Augen gehalten und Schwächen können vor dem eigentlichen Gespräch mit der Bank oder anderen Investoren ausgemerzt werden. Geldgebern wird damit ebenfalls signalisiert, dass mögliche Risiken gründlich durchdacht wurden.

Was darf im Unternehmenskonzept auf keinen Fall fehlen?

Zunächst sollte das Unternehmenskonzept einen tabellarischen Lebenslauf enthalten, der alle fachlichen Qualifikationen aufzeigt sowie die persönlichen Daten enthält. Weiterhin sollten folgende Punkte auf jeden Fall enthalten sein:

  • Kurzbeschreibung des Gründungsvorhabens
    • Zeitpunkt der Gründung
    • Gründungsform
  • Beschreibung des Produkts oder der Serviceleistung
  • Ist die Idee marktfähig?
    • Konkurrenzsituation am Standort
    • Unterschiede zur Konkurrenz
    • Preis und Angebot der Mitbewerber
  • Zielgruppe
    • Beschreibung der Zielgruppe
    • Wie ist der Bedarf?
    • Mögliche Veränderungen am Markt benennen

  • Infrastruktur
    • Vorteile des eigenen Standorts
    • Verkehrsanbindung (Autobahn, Schienen- und Flugverkehr)
    • Zielgruppe im näheren Umkreis vorhanden?
  • Personalplanung
    • Mitarbeiterzahl
    • Personalkosten
    • benötigte Qualifikationen
  • Kapital- und Investitionsbedarfsplan
    • nötige Investitionen einzeln Auflisten
    • Waren- und Materialbedarf benennen
    • laufende Kosten ermitteln
  • Finanzierung klären
    • Höhe des Eigenkapitals
    • Bedarf an Fremdkapital
      • kurzfristige und langfristige Mittel
    • Rentabilitätsvorschau
    • Liquiditätsplan

Mit Hilfe dieser Checkliste sollten bei der Erstellung eines Unternehmenskonzeptes für ein Beteiligungs-, Übernahme- oder Neugründungsvorhaben keine Punkte offen bleiben. Wichtig ist weiterhin, dass das Konzept sinnvoll gegliedert und in verständlicher Sprache verfasst wird.

Viele Gründer scheitern bereits an der Aufgabe, ihre Idee auf den Punkt zu erläutern und verlieren sich in für den Geldgeber zunächst unwichtigen technischen Erläuterungen oder nichtssagenden Formulierungen. Wer damit Probleme hat, sollte sich unbedingt an einen professionellen Gründungsberater wenden, der bei allen Unklarheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.

Unternehmenskonzept dient der eigenen Kontrolle

Nach der erfolgreichen Gründung sollte das Unternehmenskonzept auf keinen Fall sofort dem Aktenvernichter zugeführt werden. Denn auch nachdem Geldgeber mit dessen Hilfe gewonnen werden konnten, hat es seine Daseinsberechtigung noch lange nicht verloren. Es dient weiterhin auch zur Selbstkontrolle.

Im Unternehmenskonzept hat der Gründer unter anderem seine persönliche Motivation und die zu erreichenden Ziele schriftlich festgehalten. Nach einem Jahr kann so ganz leicht geprüft werden, ob sich das Unternehmen in die gewünschte Richtung entwickelt und der Zielsetzung nahe kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss unbedingt evaluiert werden, woran dies genau liegt!

Selbiges gilt für das Finanzielle. Falls am Ende des ersten Jahres Diskrepanzen zwischen den im Unternehmenskonzept getätigten Prognosen und den realen Zahlen herrschen, darf dies nicht einfach so abgetan werden. Im Gegenteil, es gilt dann herauszufinden, warum sich beispielsweise das Produkt schlechter als erwartet verkauft, wo Möglichkeiten zur Einsparung herrschen oder ob grundlegende Fehler in der Erstellung der Prognose vorliegen.

Nicht entmutigen lassen

Falls das Unternehmenskonzept trotz professioneller Beratung von der Geldgeberseite abgelehnt wird, ist dies kein Grund hinzuschmeißen. Jetzt gilt es, die Fehler des Konzepts zu analysieren, Schwächen auszumerzen und so gestärkt in das nächste Gespräch mit der Bank zu gehen.

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.
Andreas Schilling

Blogger, Interims Manager, CSMO, CMO, Marketingprofi Digitalisierung, Funnel, Leadgeneration

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