Fördermittel

Existenzgründung Wissen – Überbrückungsgeld

Von der Agentur für Arbeit wird in Form von einer staatlichen Subvention für die Förderung einer Existenzgründung das sogenannte Überbrückungsgeld gezahlt. Das Einstiegsgeld und der Existenzgründungszuschuss sind weitere Subventionen zur Existenzgründung von staatlicher Seite her. Die Subvention des Überbrückungsgelds wird seit August 2006 nur noch dann gezahlt, wenn die Förderung vor diesem Zeitpunkt genehmigt wurde. Nachträgliche Bewilligungen sind unzulässig und wurden durch die Maßnahme des Gründungszuschusses, welcher eben ab diesem Zeitpunkt beantragt werden kann, abgelöst. Das alte Überbrückungsgeld konnte bis Ende Oktober 2006 lediglich von Gründern beantragt werden, welche über weniger als drei Monate einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld vorweisen konnten.

Ab dem 1. August 2006 wurden der Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld durch den neuen Gründungszuschuss ersetzt. Dieser kann für maximal 15 Monate gewährt werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Gründungsvorbereitungen vor dem 31. Juli unter den Bedingungen eines Überbrückungsgeldes begonnen wurden, das Unternehmen allerdings erst nach diesem 31. Juli in die Gründungsphase geht und wenn auf den Gründungszuschuss aufgrund von einem zu geringen Rechtsanspruch bezüglich des Arbeitslosengelds kein Anspruch mehr besteht, kann bis zum 31. Oktober 2006 das bisherige Überbrückungsgeld bewilligt werden. Für bereits laufende Förderungen bis einschließlich Juli 2006 gibt es keine Änderungen. Das Überbrückungsgeld bzw. der Existenzgründungszuschuss wird im ausgemachten Förderzeitraum gezahlt.

Wer war anspruchsberechtigt

Wenn Arbeitnehmer durch den Beginn einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit vermeiden oder beenden, haben sie zur sozialen Sicherung nach der Existenzgründung ein Anspruch auf Überbrückungsgeld - selbstverständlich stecken dahinter noch ein paar Voraussetzungen. Nicht förderungsberechtigt sind jene Personen, die das 65. Lebensjahr hinter sich haben.

Das Überbrückungsgeld wird für eine Dauer von sechs Monaten gewährt. Wenn die Voraussetzungen hinsichtlich einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorliegen, so verringert sich das Überbrückungsgeld um die dem Anspruch entsprechende Höhe für die Zeit, in welche der Arbeitslosengeldanspruch zugleich mit der Förderung durch Überbrückungsgeld besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit als Förderstelle, hat zum 1. August 2006 das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) zu einem neuen Förderinstrument  - dem sog. Gründungszuschuss - zusammengeführt. Arbeitnehmer konnten damals, durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – alternativ zur Ich-AG – zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.

Analysiert man das Förderinstruments Überbrückungsgeld seit der Einführung bis zur Einstellung, zeigt sich, dass die Bedeutung von Überbrückungsgeld im Vergleichszeitraum stark gewachsen ist. Die Zahl der mit Überbrückungsgeld gegründeten Unternehmen in Deutschland stieg von knapp 93.000 Fällen im Jahr 2000 auf annähernd 159.000 Fälle im Jahr 2003 und sogar rund 183.200 Fälle im Jahr 2004. Die durchschnittliche monatliche Zuwachsrate beim Überbrückungsgeld belief sie sich auf 1,2%. Diese Entwicklung setzte sich aber im Jahr 2005 nicht fort. Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) am 01. Januar 2005 wurden die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, verändert. So entfiel für die Bezieher von Arbeitslosengeld II - der vormaligen Arbeitslosenhilfe - die Möglichkeit einer Existenzgründung mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss de facto ab dem 01.02.2005. Für gründungswillige ALG II-Bezieher besteht zwar seit dem 01.01.2005 die Möglichkeit, eine Existenzgründungshilfe in Form eines Zuschusses zum ALG II - das sog. Einstiegsgeld nach § 29 SGB II - zu beantragen. Anders als beim Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld gibt es auf diese Leistung keinen Rechtsanspruch. Zudem ist die Zahl der Gründungen mit dem Einstiegsgeld eher gering (Januar 2005 bis Dezember 2006: rund 50.500). Zwischen Februar und Dezember 2005 wurden rund 130.600 mit dem Überbrückungsgeld gefördert. Gegenüber dem Vergleichszeitraum Februar bis Dezember 2004 lag somit die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes um 19,8 % niedriger. In 2005 wurden für das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss insgesamt zusammen 3,20 Mrd. € verausgabt.

Eine Beantragung des Überbrückungsgeldes ist nicht mehr möglich.

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Andreas Schilling

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