Existenzgründung

Existenzgründung Wissen – Stilles Gewerbe

Der Begriff „stilles Gewerbe“ stammt aus dem Baurecht. Darunter versteht sich eine Tätigkeit, die keinen Lärm verursacht. Der Begriff des stillen Gewerbes kann also wörtlich genommen werden. Es darf weder von übermäßigem Publikumsverkehr, von Lieferfahrzeugen oder von der Art des Gewerbes selbst her Lärm erzeugt werden. Beispiele für ein solch stilles Gewerbe sind Bürotätigkeiten, Friseurbetriebe, Künstlerateliers aber auch Arztpraxen. Die Bezeichnung stilles Gewerbe ist im Einzelfall oft eine Auslegungssache und wird vor Gericht oft bestritten. Ein Vermieter kann dem Mieter nicht untersagen, in der eigenen Wohnung einem stillen Gewerbe nachzugehen - insofern es sich tatsächlich um ein stilles Gewerbe handelt.

Stilles Gewerbe darf vom Vermieter nicht verboten werden

Zwar stimmt es grundsätzlich, dass ein Vermieter dem Mieter nicht untersagen kann, in der eigenen Mietwohnung einem stillen Gewerbe nachzugehen, doch gibt es dafür ein paar Voraussetzungen: So muss beispielsweise die private Nutzung überwiegen und außerdem darf durch das Gewerbe keine Geruchs- oder Lärmbelästigung stattfinden. Reger Publikumsverkehr ist neben Sicherheitsgefährdungen ebenfalls sehr kritisch. Das stille Gewerbe darf die anderen Mieter außerdem nicht beeinträchtigen. Die Wohnung wird auch dann nicht zum Gewerberaum, wenn sich im Briefkasten Geschäftspost befindet.

Es ist trotz der rechtlichen Sicherheit wichtig, das Einvernehmen des Vermieters zu haben. Dieser kann dem Mieter das Leben nämlich schwer machen: Sanierungsmaßnahmen oder Mieterhöhungen wären eine Gegenmaßnahme. Ein stilles Gewerbe lässt sich ohnehin selten verheimlichen, auch wenn es sich nicht um eine Industrieproduktion handelt, wird es insbesondere den anderen Mietern schnell offensichtlich, da die Auswirkungen eines stillen Gewerbes beispielsweise die Beschriftung an dem Briefkasten ist. Auch gelegentlicher Lieferantenverkehr, eventuelle Kundenbesuche oder die Lagerhaltung in einem einsehbaren Kellerraum bekommen die anderen Mieter mit. Die legitimen Interessen der Nachbarn und des Vermieters sollten von der Nebentätigkeit demnach nicht berührt werden. Über diesen Umstand sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, um Konflikte zu vermeiden. Wenn das stille Gewerbe tatsächlich überhaupt nicht äußerlich erkennbar ist, so wäre das Risiko manchmal höher, den anderen Mietern und insbesondere dem Vermieter dies mitzuteilen - schließlich weiß man nie, wie andere darauf reagieren.

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Andreas Schilling

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