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Existenzgründung Wissen – Sonderabschreibung

Die Sonder-Afa, so wie die Sonderabschreibung auch kurz genannt wird, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, welche für jeden Fall zu prüfen sind. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur normalen gewählten Abschreibung bei einem Wirtschaftsgut vorgenommen. Dabei gelten aber bestimmte Voraussetzungen wie beispielsweise, dass die bisher gewählte Abschreibung die lineare Abschreibung war.

Die bekannteste unter den Sonderabschreibungen ist die Ansparabschreibung die ab 2008 in den Investitionsabzugsbetrag umgewandelt wurde. Sie erlaubt es bereits vor Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden. Diese Abschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten kann geltend gemacht werden, auch wenn für das betreffende Wirtschaftsgut kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt wird. Eine Kopplung der Sonder-Abschreibung an den Investitionsabzugsbetrag, so wie dies bei der Ansparabschreibung der Fall war, gibt es nicht. Durch die Sonderabschreibung kann der Unternehmer so Liquidität schaffen, da er entscheiden kann, in welchem Jahr wie viel Prozent der Sonderabschreibung beansprucht wird. So kann der Gewinn innerhalb des Beanspruchungszeitraums der S-Afa (Sonder-Abschreibung) gesteuert werden. Für die Inanspruchnahme der Sonder-Abschreibung gelten die gleichen Kriterien, die für den Investitionsabzugsbetrag gelten.

Sonderabschreibung Beispiel

Ein Unternehmer kauft am 1.1. eine Maschine und kann unter gegebenen Voraussetzungen eine Sonderabschreibung beanspruchen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre (20% linear Abschreibung pro Jahr). Durch die Sonderabschreibung (in Höhe von ebenfalls 20%) kann er bereits im ersten Jahr 40% (20% Normalabschreibung und 20% Sonderabschreibung) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Für die folgenden 4 Jahre müssen nur noch 60% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, so dass die Maschine bei jährlichen 20% (lineare Normalabschreibung) bereits nach 3 Jahren abgeschrieben ist. Durch die Sonder-Afa konnte die Maschine bereits nach 4 Jahren abgeschrieben werden.

Andreas Schilling

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