Wenn ein Auftragnehmer weisungsgebundene Tätigkeiten ausführt, die einer Arbeitnehmerschaft gleichkommen, und zugleich eine starke Integration in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers vorhanden ist, spricht man von einer Scheinselbstständigkeit. Der Auftragnehmer ist dann zwar ein selbstständiger Unternehmer, rein von der Art seiner Tätigkeit her gilt er aber als Arbeitnehmer. Wenn der Mitarbeiter hinsichtlich dem Umfang der Arbeit, der Zeit und dem Ort also dieselbe Tätigkeit ausführt, wie die festangestellten Kollegen, so liegt damit eine abhängige Beschäftigung vor. Dies ist mit einer persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitnehmer verbunden.
Die Rechtsprechung geht demgegenüber allerdings von einer selbständigen Tätigkeit aus, wenn dem Unternehmer ein eigenes Risiko vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftragnehmer bzw. der potentiell Scheinselbstständige über eine eigene Betriebsstätte verfügt, in welcher er arbeiten kann. Die Rechtsprechung geht außerdem dann von einer selbstständigen Tätigkeit aus, wenn der Auftragnehmer jederzeit selbst bestimmen kann, wann welche Aufgabe erledigt wird. Im Wesentlichen ist die frei gestaltete Tätigkeit auch von einer frei gestaltbaren Arbeitszeit abhängig.
Wenn die gerade eben erwähnten Punkte nicht zutreffen, liegt meist eine Scheinselbstständigkeit vor. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber handeln dann rechtswidrig. Das Normalarbeitsverhältnis wird verschleiert - Urlaubsansprüche oder Lohnfortzahlungen im Falle der Krankheit sowie andere Arbeitnehmerrechte müssen dann nicht erbracht werden. Scheinselbstständige können sich wehren, wenn sie gegen ihren Auftraggeber klagen. Für Unternehmen hat das Folgen: Wird die Scheinselbstständigkeit anerkannt, so wird der Auftragnehmer zum Arbeitnehmer. Die dem Staat entgangene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Arbeitgeber nachgezahlt werden. Der Zeitraum dieser Nachzahlungen beträgt rückwirkend 30 Jahre auf der Seite des Arbeitgebers, insofern vorsätzlich gehandelt wurde. Für eventuelle Versäumnisse aus finanzieller Sicht beträgt die Zeit für finanzielle Forderungen seitens des Arbeit- bzw. Auftragnehmers drei Monate.
Es ist etwas problematisch, dass die Trennung zwischen Scheinselbstständigkeit und Arbeitnehmerschaft nicht immer klar zu vollziehen ist. Potentielle Scheinselbstständige können allerdings jederzeit schriftlich eine Entscheidung beantragen, die über das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit eine Aussage trifft. Dieses Statusfeststellungsverfahren wird bei der Clearing Stelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt.
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