Fördermittel

Existenzgründung Wissen – Meister-BAföG

Das Erfolgsmodell Meister-BAföG (eigentlich: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) nutzen in Deutschland inzwischen über hundertfünfzigtausend Menschen jährlich. Seit 2000 stieg die Anzahl der durch das Meister BAföG geförderten Personen von knapp 52 Tausend auf das fast dreifache an. Grund für den Erfolg des Angebots sind unter anderem seine Vorteile für angehende Existenzgründer. Diese finanzielle Unterstützung gab es früher nur für Hochschulstudenten und Schüler. Jetzt können auch Berufspraktiker ihren Lehrgang komplett über BAföG finanzieren: Über das sogenannte Meister-BAföG. Es erhalten jedoch nicht nur angehende Meister diese Unterstützung, sondern fast alle Teilnehmer von Kursen, die auf staatliche oder auf IHK-Abschlüsse vorbereiten. Ihre Weiterbildung muss dazu für Sie eine Aufstiegsfortbildung darstellen. Der ausgesuchte Lehrgang muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- bzw. Gehilfenprüfung oder eines Berufsschulabschlusses liegen.

Mit dem Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG wurden auch beim „Meister-BAföG“ Verbesserungen vorgenommen. So wurden rückwirkend ab 01.10.2010 sowohl die Bedarfssätze wie auch die Freibeträge für die Aufstiegsförderung erhöht. Mit dem "Meister-BAföG" sollen noch mehr handwerklich begabte Personen für eine Meisterausbildung gewonnen werden, um durch eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle Altersgruppen hinweg dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu sichern.

Denn bei einer Gründung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildung wird auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 66 Prozent Erlass gewährt. Wer also zügig nach seinem Meister-BAföG gründet, spart sich im besten Fall zwei Drittel der Rückzahlung, wegen des Lehrgangs!

Was ist das Meister-BAföG?

Das Meister-BAföG (AFBG) ist von der Bundesregierung als umfassendes Förderinstrument für die berufliche Weiterbildung geschaffen worden und zwar in grundsätzlich allen Bereichen und unabhängig davon, ob sie auf Vollzeit-, Teilzeit-, auf schulischer oder außerschulischer Basis stattfindet. Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. Da die geförderten Maßnahmen ihren Nutznießern zu einem beruflichen Aufstieg verhelfen sollen, wird das Meister-BAföG auch Aufstiegsförderung genannt.

Wer und was wird gefördert?

Anträge auf das Meister-BAföG können Handwerker und andere Fachkräfte stellen, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Ausschlaggebend ist, dass die Antragsteller noch nicht über eine gleichwertige oder höhere berufliche Qualifikation wie den angestrebten Fortbildungsabschluss verfügen (z. B. Hochschulabschluss). Durch das Meister-BAföG mit einem Darlehen gefördert werden Erstausbildungen, die nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder nach § 25 Handwerksordnung (HwO) anerkannt und erlassen wurden und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Der Tatsache, dass die klassische Ausbildungsform, die von den meisten Antragsstellern gewählt wird, die Meister-Prüfung ist, verdankt das Meister BAföG seinen Namen. Die Mindestdauer einer durch Meister-BAföG geförderten Maßnahme muss 400 Stunden umfassen.

Welche Leistungen kann man erhalten?

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt beim Meister-BAföG bis zu folgender Höhe des Darlehens:

  • 697 €      für Alleinstehende ohne Kind 238 € Zuschuss/ 459 € Darlehen
  • 907 €      für Alleinstehende mit einem Kind 343 € Zuschuss /564 € Darlehen
  • 912 €      für Verheiratete 238 € Zuschuss /674 € Darlehen
  • 1.122 €      für Verheiratete mit einem Kind 343 €/779
  • 1.332 €      für Verheiratete mit zwei Kindern 448 €/884 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhängig) dieser Betrag auf 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Meister-BAföG-Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber ohne Kostennachweis einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind. Die Darlehen für den Unterhaltsbeitrag genau wie für den Maßnahmebeitrag beim Meister-BAföG sind während der Fortbildung und während einer anschließenden sogenannten Karenzzeit von zwei Jahren - längstens aber sechs Jahre - zinsfrei sowie tilgungsfrei.

Verfügbare Vorlagen, Checklisten, Links (PDF):

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Wo kann ich das Meister BAföG (AFBG) beantragen?

Detaillierte Informationen zu den Konditionen der Fördermittelvergabe zum Meister-BAföG und dem Antrag, gibt es beim BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) oder bei qualifizierten Unternehmensberatern. Diese helfen zusätzlich vorab bei der Überprüfung Ihrer Eignung für dieses Fördermittel und bei der anschließenden korrekten Antragstellung - so vermeiden Sie verschenkte Zeit und Kraft!

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.
Andreas Schilling

Blogger, Interims Manager, CSMO, CMO, Marketingprofi Digitalisierung, Funnel, Leadgeneration

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