Existenzgründung

Existenzgründung Wissen – Kleinunternehmerregelung

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) legt fest, wer ein Kleinunternehmer ist. Die Kleinunternehmerregelung ist aber eine Option. Jeder Existenzgründer kann sich auch zum Start seines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen, auch wenn er weniger als 17.500 € Umsatz macht. Die Besonderheiten der Kleinunternehmerregelung haben die meisten Existenzgründer daher nicht wirklich verstanden. Dass damit eine Reihe von Nachteilen verbunden ist, sehen die Wenigsten. Von der Kleinunternehmerregelung kann prinzipiell nur der Gebrauch machen, wer im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € Umsatz und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz macht. Hier stellt sich bereits die Frage, welcher Existenzgründer von 17.500 € Umsatz überhaupt leben kann und um was für eine Existenzgründung es sich dann handelt. Hat man einmal die Kleinunternehmerregelung gewählt, kann man nämlich die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen nicht zurückholen. Das heißt bei betrieblichen Ausgaben von beispielsweise 10.000 € brutto knapp 1.600 €, die nicht vom Finanzamt erstattet werden. Bei der Kleinunternehmerregelung weist der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, stattdessen fügt er zum Beispiel folgenden Zusatz hinzu: "Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer." Das ist dann für Privatkunden interessant, weil ein Preisvorteil von 19 % zum Wettbewerb, der umsatzsteuerpflichtig ist, entsteht. Die gewerblichen Kunden interessiert das dagegen relativ wenig, da die Mehrwertsteuer für Gewerbekunden nur ein durchleitender Posten ist.

Gerade Existenzgründer haben am Anfang hohe Investitionskosten. Eine Geschäftsausstattung ist nötig, Hardware und Software müssen beschafft werden. Es fallen viele Rechnungen mit Umsatzsteuer an. Wer sich in dieser Situation für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, verzichtet auf die Möglichkeit, über den Vorsteuerabzug größere Beträge zu sparen. Daher lautet die Faustregel: Je höher die Betriebsausgaben sind, desto eher lohnt es sich, die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch zu nehmen. Abzuwägen ist, ob der geringere bürokratische Aufwand die höheren Kosten rechtfertigen kann. Dazu sollte man immer einen Steuerberater befragen. Ein weiterer Punkt: Aus Imagegründen kann es sinnvoll sein, auf den eigenen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Dann können Geschäftspartner nicht auf die Größe des Unternehmens schließen – und in manchen Fällen kommen erst auf diese Weise langfristige Geschäftsbeziehungen zustande. Wer sich für die Umsatzsteuer entscheidet, bindet sich aber für einen gewissen Zeitraum: Erst nach fünf Jahren kann er erneut die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Vorteil aus der Sichtweise des Kunden:

Existenzgründer, die sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, dürfen ihre Rechnungen weder mit gesondertem Umsatzsteuerausweis noch mit einem Hinweis auf im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ausstellen. Das heißt bei dem derzeit gültigen Mehrwertsteuersatz von 19%, dass sich der Endkunden sofern er kein Unternehmen ist, 19% spart. An einem Beispiel kann man den  Wettbewerbsvorteil der Kleinunternehmerregelung verstehen. Der Malermeister Müller mit Kleinunternehmerregelung schreibt für das Malen einer Wohnung eine Rechnung über 1000€. Dieselbe Leistung würde bei dem Malermeister Huber, 1000 € +19 % Mehrwertsteuer macht zusammen 1190 € Kosten. Der private Kunde, für die die Mehrwertsteuer kein durchlaufender Posten ist, würde sich also im Zweifelsfall für das günstigere Angebot des Malermeisters Müller entscheiden und 190 € sparen.

Konsequenz für den Existenzgründer bei Wahl der Kleinunternehmerregelung

Eine der wesentlichen Nachteile der Kleinunternehmerregelung ist, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Wenn also der Malermeister Müller für die Erbringung der Leistung im Wert von 1000€ Material beim Großhändler im Wert von 595€ Brutto einkauft, bezahlt er natürlich auch 95€ Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer bekommt der Malermeister Huber vom Finanzamt zurück, während der Malermeister Müller nicht bekommt. Das heißt der Malermeister Müller geht mit 1000 € minus 595 € = 405 Euro Deckungsbeitrag aus dem Projekt, während Malermeister Huber mit 500 € Deckungsbeitrag aus dem Projekt kommt. Da in der Regel auch die Telefonrechnung, Benzin, und weitere Gemeinkosten mit Umsatzsteuer belastet sind, schaut die Rechnung am Jahresende für die Malermeister Huber immer besser aus während Malermeister Müller sich ärgert.

Insofern sollte man sich genau überlegen, ob man die Kleinunternehmerregelung wählt, gerade wenn zum Firmenstart größere Investitionen, die mit Umsatzsteuer belastet sind, notwendig sind. Eine fachkundige Stelle kann hierbei qualifiziert bei der richtigen Wahl unterstützen, damit man sich später nicht ärgert.

Andreas Schilling

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