Existenzgründung

Existenzgründung Wissen – Jahresabschluss

Die Erstellung des Jahresabschlusses am Ende seines Geschäftsjahres ist für alle Unternehmer durch gesetzliche Regelungen vorgeschrieben. Der Jahresabschluss dient u.a. auch dem Staat zur Ermittlung der Steuern. Dabei muss der Unternehmer unterschiedliche Maßnahmen umsetzen. So wird beispielsweise durch die Inventur das Inventar erstellt. Die Werte daraus werden in der Bilanz entsprechend dargestellt. Ebenso werden Aufwendungen und Erträge des Unternehmens in der Gewinn und Verlustrechnung erfasst. Bestandteile des Jahresabschlusses nach §242 HGB sind die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, etc.) müssen nach §264 HGB zusätzlich den Jahresabschluss durch Anhang und Lagebericht ergänzen. Für den Jahresabschluss gelten ebenso wie für die Buchführung die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), zudem muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sowie vollständig gem. § 246 HGB sein und Ansatzvorschriften gem. §§ 246 ff. HGB sowie Bewertungsvorschriften gem. §§ 247 ff. HGB eingehalten werden. Die Gliederung der Bilanz ist in §266 HGB festgelegt. Sie enthält wiederum Erleichterungen für Nicht-Kapitalgesellschaften, z.B. dürfen einzelne Posten (nicht Positionen!) gesammelt ausgewiesen werden. Der Lagebericht nach §289 HGB wird von der Geschäftsführung erstellt und soll ein vorausschauendes Element des Jahresabschlusses bilden. Es sollen Informationen über Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen gemacht werden, sowie über neue Betriebsstätten und über neue technische Errungenschaften. Generell soll eine Prognose des Managements gegeben werden für die nächsten 1-5 Jahre.

Als Geschäftsführer haben Sie dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss Ihrer GmbH rechtzeitig aufgestellt und zur Veröffentlichung im Handels- und Unternehmensregister eingereicht wird. Den Jahresabschluss erstellt in der Regel der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. Sie müssen dafür sorgen, dass die notwendigen Unterlagen so zeitig vorliegen, dass die Erstellung rechtzeitig erfolgen kann. Ist der vorläufige Jahresabschluss fertig, erörtern Sie ihn mit Ihrem Steuerberater, lassen ihn gegebenenfalls ändern, um z. B. durch Steuergestaltungen mittels Rückstellungen einen möglichst niedrigen Gewinn ausweisen zu können. Die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größe der GmbH:

  • Bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften beträgt sie 3 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Aufstellung muss also bis zum 31. März erfolgen, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr endet.
  • Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist bis maximal 30. Juni, wenn das mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vereinbar ist (§ 264 HGB).
Andreas Schilling

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