Existenzgründung Wissen – Gründungsberater

Gründungsberater oder Gründungscoaches stehen Existenzgründern in der ersten Zeit der Unternehmensgründung mit Rat und Tat zur Seite. Dabei handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf nach Richtlinien der Industrie- und Handelskammer, grundsätzlich kann jeder als Gründungsberater tätig werden, der sich dafür berufen fühlt. Allerdings ist es durchaus möglich, den IHK-Zertifikatslehrgang „Gründungsberater“ abzuschließen und hier die nötigen Strategien und Grundlagen zu erlernen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

Wobei hilft der Gründungsberater?

Existenzgründer stürzen sich nicht selten Hals über Kopf in ein neues Projekt ohne wirklich den gesamten Ausmaß der erforderlichen Schritte überblicken zu können. Das Hinzuziehen eines Gründungsberaters, der viele Aufgaben im Gründungsprozess übernehmen und mit seinem Fachwissen unterstützen kann, ist in vielen Fällen also sinnvoll.

Je nachdem wie früh der Gründungsberater hinzugezogen wird, kann er bereits bei der Ausarbeitung des Geschäftskonzeptes unterstützend tätig werden. Gründungsberater sind oder waren oftmals auch als Unternehmensberater tätig. Diese Tatsache kann zu diesem Stadium der Unternehmensgründung von großem Vorteil sein. In der Regel hat er zuvor bereits mit zahlreichen Firmen aus der gleichen Branche zusammengearbeitet und kann so recht gut einschätzen, welche Ideen marktfähig sind und wo es nachzuarbeiten gilt.

Ist die Geschäftsidee soweit gereift, dass sowohl der Gründer als auch der Berater zufrieden sind, muss der Businessplan erstellt werden. Hier kann sich der Gründercoach mit zahlreichen Erfahrungswerten einbringen und die Ausarbeitung so gestalten, dass Banken und andere potenzielle Geldgeber schnell von der Geschäftsidee überzeugt werden.

Auf das Finanzierungsgespräch mit der Bank kann der Gründungsberater den Existenzgründer detailliert vorbereiten, so dass dieser einen möglichst professionellen Einruck hinterlassen, Fragen kompetent beantworten und so schnell neue Geldgeber an Land ziehen kann. Ein Großteil der Existenzgründer findet oftmals keine oder nur mit langer Verzögerung Geldgeber, weil der Businessplan nur unzureichend ausgearbeitet wurde oder beim Gespräch mit der Bank zu große Unklarheiten aufgekommen sind.

Einen Gründungsberater finden

Für die Suche nach dem passenden Gründungsberater stehen vor allem online zahlreiche Datenbanken zur kostenfreien Nutzung bereit. Je nach Angebot stehen dabei verschiedene Filtermöglichkeiten zur Verfügung, die die Suche vereinfachen und beschleunigen sollen.

Beispielsweise listet die Umkreis- oder PLZ-Suche alle Gründungsberater sämtlicher Branchen auf, die in der Nähe des eigenen Wohnortes tätig sind. Aus dieser Liste muss dann nur noch der passende Berater ausgesucht und kontaktiert werden.

Alternativ bieten viele Suchfunktionen auch die Möglichkeit, nur Gründungsberater einer bestimmten Branche aufzulisten. Wer sich beispielsweise im Bereich Marketing & Vertrieb selbstständig machen will, erhält dann keine Suchergebnisse zu Beratern aus anderen Bereichen (Webdesign, Automotive, usw.). Erste Beratungsgespräche werden übrigens in der Regel meist kostenlos angeboten, erst die weitere Zusammenarbeit wird für den Gründer dann zahlungspflichtig.

Gänzlich umsonst sind hingegen Angebote im Internet, die in erster Linie als Nachschlagewerk dienen. Diese bieten selbstverständlich ebenfalls fundiertes Fachwissen, da sowohl erfolgreiche Gründer als auch professionelle Coaches für die Erstellung der Texte verantwortlich zeichnen. Von einer individuellen Beratung kann hier allerdings nicht gesprochen werden, da die Ratgeber zwar branchenspezifisch, aber dennoch allgemein gehalten sind. Wer Wert auf das Persönliche und eine individuelle Zusammenstellung der ToDo-Listen sowie allen Weitere Unterlagen legt, ist mit einem Gründungscoach allerdings immer besser beraten.

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.
Andreas Schilling

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