Arbeitslosengeldempfänger (ALG I und ALG II), die sie selbst mitmachen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Gründerzuschuss. Dabei wurde die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den neuen Gründungszuschuss ersetzt, während ALG II Kandidaten das sogenannte vergleichbare Einstiegsgeld erhalten. Der Gründungszuschuss bzw. das Einstiegsgeld kann fallweise bis zu 30.000 Euro betragen. Dabei handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Vergleichbare Förderprogramme, wie der Gründerzuschuss (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld) gibt es aus unserer Sicht keine. Die bürokratischen Hürden, um den Gründerzuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu halten sind vergleichsweise niedrig, dennoch scheitern viele Existenzgründer daran, oder Gründen ohne den Gründerzuschuss.
Während ALG II Empfänger aufgrund der Kann-Regelung der Willkür des Arbeitsvermittlers ausgeliefert sind, gilt bei ALG I Empfängern aufgrund der Muss-Regelung, dass der Gründerzuschuss bei Vorlage der vollständigen Unterlagen ausgezahlt werden muss. Aber auch hier zeigt sich in letzter Zeit, eine Zunahme der Ablehnungen insbesondere Existenzgründungen im MLM Bereich und bei augenscheinlich schlampigen Unterlagen. Warum das so ist? Weil die Bundesagentur für Arbeit bei begründeten Zweifeln an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Existenzgründers nicht nur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung verlangen kann, sondern auch zur Ablehnung berechtigt ist. Fachkundige Stellen, die die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen müssen, helfen daher der Bundesagentur für Arbeit dabei die Nieten auszusortieren.
Wichtig beim Gründerzuschuss zudem, dass bestimmte formale Kriterien bei der Antragstellung eingehalten werden müssen, wie beispielsweise der Nachweis eines Restanspruchs auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen und der Bezug von mindestens einem Tag Arbeitslosengeld (Gründungszuschuss Kandidaten).
Das Gründercoaching Deutschland (GCD) kann bis zu fünf Jahre nach einer Existenzgründung (Gewerbeanmeldung) in Anspruch genommen werden. Generell nutzt der Existenzgründer immer die Kompetenz eines qualifizierten Unternehmensberaters, um betriebswirtschaftliche, finanziellen und organisatorischen Fragen zu beantworten und Lösungsstrategien zu arbeiten. Achtung: dabei dürfen beim Gründercoaching Deutschland (GCD) keine Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, gutachterliche Stellungnahmen, die Erstellung von Verträgen und Jahresabschlüssen, Buchführung sowie die Erarbeitung von EDV-Software behandelt werden. Dabei unterscheiden sich im Gründercoaching Deutschland (GCD) die Fragestellungen in Abhängigkeit des Alters des Unternehmens. Innerhalb der ersten 12 Monate werden erfahrungsgemäß die Themen Businessplan, Kredite, die Begleitung bei Bankgesprächen und das Gebiet Marketing und Vertrieb ausführlich behandelt. Bei Unternehmen, die schon länger auf dem Markt sind, geht es in der Regel um spezifische Aufgabenstellungen im Bereich der Kosteneinsparung, Wettbewerbssteigerung, Prozessoptimierung und Personalplanung. In jedem Fall sollte der Existenzgründer vor Antragstellung das Gespräch mit einem zugelassenen Coach für das Gründercoaching Deutschland (GCD) suchen.
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