Die örtliche Gewerbe-Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige. Diese Bescheinigung bezeichnet man als Gewerbeschein. Die Gewerbeordnung (GewO) geht dabei vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes. Anzeigepflichtig beim Gewerbeamt sind die Existenzgründung, Veränderungen in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren bzw. Leistungen ausgedehnt wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, sowie Verlegungen -innerhalb der Gemeinde und natürlich auch die Beendigung. Diese jeweils auf den Gewerbeschein aktualisiert. Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1000 € nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben (GewA 1-3). Ebenso ist der Gewerbeschein bundeseinheitlich gestaltet. Örtlich zuständig für die Ausstellung des Gewerbescheins ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, z.B. bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich, bei Verlegung in eine andere Gemeinde eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde. Die Gewerbebehörde informiert folgende nachgelagerte Behörden: Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt, sowie das Arbeitsamt. Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person beträgt 43,-- €, für eine juristische Person 50,-- €. Eine Erweiterung der Tätigkeit bzw. Verlegung kostet für natürliche Personen 20,-- €; für eine juristische Person 30,-- € und eine Gewerbeabmeldung einheitlich 15,-- €.
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