Die Zahl der Freiberufler stieg von 2001 bis 2009 von rund 740.000 auf knapp 1,1 Millionen Personen an. Die größte Gruppe der Freiberufler in Deutschland sind die sogenannten freien Kulturberufe mit rund 275.000 Selbständigen. Weitere große Berufsgruppen der Freiberufler sind die Ärzte mit rund 125.000 Personen, Rechtsanwälte (110.000) und Apotheker (108.000). Fast 30 Prozent aller Selbstständigen waren in 2006 laut SOEP in den Freien Berufen tätig.
Als Freiberufler gelten Personen bzw. Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (§ 18 EStG). Dazu zählen dann bspw. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Sie betreffen damit nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die Freiberufler haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 Abs. 2 PartGG).
Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet, sie haben für die Ermittlung ihres Gewinnes eine Einnahmen-Überschussrechnung zu führen. Gewerbliche Unternehmer sind dagegen grundsätzlich zur Buchführung und damit zur Bilanzierung verpflichtet. Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Freiberufler krankenversichert sein. Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse). Die verkammerten Freiberufler (Kammerpflichtmitgliedschaft) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker sowie in der Regel Architekten) sind rentenversicherungspflichtig über ihre obligatorische Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken, die als Ersatz für die Gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind. Für diese Freiberufler besteht die Möglichkeit, sich von der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eine Versicherungspflicht besteht für Freiberufler nur dann, wenn Arbeitnehmer beschäftigt sind, die über den Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Es existieren aber auch hier einige Ausnahmen: So haben derzeit 9 der 26 gewerblichen branchenspezifischen Berufsgenossenschaft kraft ihrer Satzung eine Versicherungspflicht auch für den Freiberufler selbst geregelt.
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