Franchise

Existenzgründung Wissen – Franchising

Der aus der Distributionspolitik stammende Begriff Konzessionsverlauf oder Franchising bezeichnet eine Mixtur aus direkten und indirekten Verkauf. Wenn ein sogenannter Franchisegeber einem Franchisenehmer die Nutzung seines Geschäftskonzeptes entgeltlich zur Verfügung stellt, handelt es sich um Franchising. Franchising ist rein aus der Sicht des Franchisegebers also ein Instrument für die Internationalisierung seines Geschäftskonzepts. Franchising ist dabei dem Bereich des Internationalen Managements angehörig. Ein sehr wichtiger Bestandteil von Franchisegeberleistungen sind die Nutzungsrechte der Warenmuster, Geschmacksmuster oder Marken sowie die Vermittlung von Wissen.

Grundlagen

Rein rechtlich gesehen verkauft ein Franchisenehmer seine Dienstleistungen oder Erzeugnisse vollkommen selbstständig. Dabei fallen Gebühren für die Verwendung der einheitlichen Ausstattung oder dem Namen sowie dem Auftritt nach außen an. Ferner sind die Nutzung einer Marke oder eines Symbols sowie eines einheitlichen Vertriebssystems und eine gemeinsame Buchhaltung entgeltlich. Außerdem bildet der Franchisegeber den Franchisenehmer aus. Er prüft zudem, wie gut sein Konzept umgesetzt wurde und ist mit der Befugnis ausgestattet, Anweisungen zu erteilen.

Merkmale

Von dem Kooperationsmodell Franchising gibt es weltweit verschiedene Auffassungen. In Europa haben sich zunächst eigenständige Systeme wie Agenturen, Handelsketten oder Genossenschaften gebildet. In den USA wurde hingegen die gesamte Menge kooperierender Vertriebe unter dem Begriff Franchising gefasst. Die enge Zusammenarbeit von Franchisenehmern und Franchisegebern ist von entscheidender Bedeutung für das Bestehen der Kooperation. Der Franchisenehmer bleibt wie der Franchisegeber rechtlich eine selbstständiger Unternehmer - die Ausmaße der Kooperation finden zuweilen in einem vorher vertraglich klar geregelten Rahmen statt. Die folgenden Merkmale machen ein Franchisesystem aus:

  • Besondere Rechte des Franchisenehmers in der Aufklärungsphase vor der Vertragsbindung: Alle relevanten Informationen und Angaben zu dem System und seine Interessenten müssen vom Franchisegeber wahrheitsgetreu, nachweisbar, verständlich und vollständig herausgegeben werden.
  • Die Lizenzzeit entspricht meist der Zeit, in welcher sich die investierte Summe amortisiert hat.
  • Der Franchisegeber wird vom Franchisenehmer beim Aufbau sowie bei der Führung des Betriebs unterstützt.
  • Die Zusammenarbeit wird von den selbstständigen Unternehmern vertraglich auf eine gewisse Dauer festgesetzt.
  • Gegen Bezahlung erhält der Franchisenehmer die Erlaubnis, in einem genau festgelegten Rahmen über die Rechte des Franchisenehmers zu verfügen. Dies beinhaltet beispielsweise die Nutzung der Markenrechte, die Anwendung der Rezeptur oder ähnliches.

 

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.
Andreas Schilling

Blogger, Interims Manager, CSMO, CMO, Marketingprofi Digitalisierung, Funnel, Leadgeneration

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