Existenzgründung

Existenzgründung Wissen – Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer wird in Deutschland eine einzelne, natürliche Person (d.h. eine Person im rechtlichen Sinne als Träger von Pflichten und Rechten) bezeichnet, welche in der definierten Tätigkeit freiberuflich, gewerbetreibend oder als Landwirt arbeitet.

Das Unternehmen wird vertraglos gegründet, sämtliche im Einzelunternehmen ablaufende Geschäfte werden im eigenen Namen des Einzelunternehmers abgeschlossen.

Ein Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt.
Der Gründer des Unternehmens ist in der Lage alle Entscheidungen welche dieses betreffen eigenständig zu treffen und ist im Besitz der vollständigen Verfügungsgewalt über Einkünfte und Geschäftspolitik.

Für die Wahl der Geschäftsbezeichnung gibt es in Deutschland zwei Möglichkeiten:

Einzelunternehmer (im Handlungsregister eingetragen)

Ein Einzelunternehmer muss sich im Handlungsregister eintragen lassen und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Folge leisten um die Unternehmensbezeichnung selbst festlegen zu können und so als Firma zu agieren. Die Geschäfte laufen dann nicht unter seinem eigenen Namen sondern dem Namen seiner Firma.

Wenn der Einzelunternehmer ein Handelsgewerbe betreibt und damit im rechtlichen Sinn als Kaufmann gilt, muss er diesen Schritt unternehmen, für andere Gewerbetreibende bleibt er optional.

Der Inhaber muss den Namen seines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens durch „eingetragener Kaufmann“ (e.K.) ergänzen, damit dies deutlich wird.

Einzelunternehmer (nicht im Handlungsregister eingetragen)

Wenn der Einzelunternehmer seine Tätigkeit nicht im Handelsregister eintragen lässt, unterliegt er auch nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sondern lediglich denen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Dafür muss sein Gewerbe seinen eigenen (vollständigen) Namen tragen.

In jedem Fall trägt der Einzelunternehmer jedoch das gesamte Risiko des Unternehmens.

Er persönlich haftet dafür, wodurch sein Privatvermögen zum Vermögen des Unternehmens wird.

Allerdings stehen ihm allein sämtliche Gewinne zu, welche er erwirtschaftet.

Da er als einzelne Person tätig ist, wird die Kreditwürdigkeit seines Betriebes von seiner eigenen Kreditwürdigkeit abhängig gemacht.

Die Einkünfte des Unternehmens werden, anders als bei Gesellschaften, bei dem Unternehmer in der Einkommensteuererklärung steuerlich erfasst. Bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes werden die gewerblichen Einkünfte besonders besteuert. In der Stadt, in der sich sein Betrieb befindet, muss der Inhaber Gewerbesteuer zahlen, wenn seine Einkünfte mehr als 17.500€ betragen.

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder Einzelunternehmer verpflichtet Aufzeichnungen seiner Umsätze zu machen. Für die Umsatzsteuerbeträge muss er eine gesonderte Steuererklärung abgeben.

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Muster­texte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.

 

 

Andreas Schilling

Blogger, Interims Manager, CSMO, CMO, Marketingprofi Digitalisierung, Funnel, Leadgeneration

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