Glaubt man den Statistiken, dann ist die Rechtsform Einzelunternehmen die beliebteste Unternehmensform. Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung (z.B. im Rahmen eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit) einer einzelnen natürlichen Person. Wer also allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) selbständig tätig ist und für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft (z. B. Ein-Mann-GmbH) gründet, ist Einzelunternehmen. Der wird auch oft als Inhaber im Gegensatz zum Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bezeichnet.
Für Einzelunternehmen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften, vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des Handelsgesetzbuch (HGB). In jedem Fall muss das Einzelunternehmen sein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt (Gemeinde oder Landkreis) anmelden. Das Einzelunternehmen haftet zudem mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen für die Geschäftsverbindlichkeiten. Das bedeutet, es trägt alle Verluste selbst, braucht aber auch anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen. Einzelunternehmen müssen kein Mindestkapital bei der Gründung vorzeigen und die Formalitäten halten sich auch in Grenzen. Aufgrund der persönlichen Haftung des Einzelunternehmens ist diese Rechtsform gerade bei Banken geschätzt und somit von Vorteil bei der Finanzplanung und Finanzierung.
Einzel-Unternehmen haben zudem bei der Existenzgründung die Wahl als Kleinunternehmer aufzutreten, wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr nicht höher sein wird als 17.500 EUR und der Umsatz im folgenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000 EUR. Bei der Wahl des Kleinunternehmer Modells werden dann die Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt, was für private Kunden des Einzelunternehmens, eine 19% Ersparnis und damit für den Kleinunternehmer einen Wettbewerbsvorteil bedeutet. Anderseits kann der Einzelunternehmer aber auch nicht die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Hier ist daher genau abzuwägen, was die richtige Wahl ist.
Inhaber von Einzel-Unternehmen können ihre Geschäftsbezeichnung beziehungsweise Firmierung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 15 ff. GewO Vorlage:§§/Wartung/alt-dejure) — frei wählen. Durchaus üblich wird in Deutschland der (vollständige) Name des Inhabers zumeist mit Gewerk als Firmenname gewählt: Hans Meiser Holz- & Bautenschutz, Trockenbau Friedrich, Elektrowaren Forster, Inhaber Peter Forster. Dem Einzelunternehmen ist es erlaubt, einen beliebigen Namen auszuwählen, wie es beispielsweise im Restaurant- und Gaststättengewerbe (Restaurant Rose, Inhaber Hans Meiser) üblich ist.
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