Vor der Betriebsprüfung graut es Gewerbetreibenden ebenso regelmäßig wie beispielsweise Freiberuflern oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Selbst wer seine Bücher gewissenhaft führt kommt nicht selten noch ins Zweifeln, ob denn auch wirklich alle relevanten Steuern korrekt abgeführt wurden. Dabei kann dem Besuch des Steuerprüfers mit ein wenig Vorbereitung entspannt entgegengesehen werden.
Eine Betriebsprüfung (kurz BP) gliedert sich in drei Phasen. Zunächst erhält der zu prüfende Betrieb eine Prüfungsanordnung in schriftlicher Form von der zuständigen Finanzbehörde. In der Regel geht dieser ein Anruf voraus, bei dem der Betrieb über die BP informiert wird und gewisse Rahmenbedingungen, wie Ort und Zeitpunkt der Prüfung, festgelegt werden. Ebenfalls wird darüber informiert, welche Besteuerungszeiträume und Steuerarten geprüft werden. So können zum Beispiel auch nur die Lohnsteuer oder ausschließlich die Umsatzsteuer überprüft werden.
Wichtig: im Zeitraum zwischen dem Telefonat und der schriftlichen Prüfungsanordnung besteht die Möglichkeit zur Selbstanzeige, was eine Straffreiheit seitens des Finanzamtes zur Folge hat. Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erlischt diese Möglichkeit. Wer jetzt etwas zu verheimlichen hat und erwischt wird, wird mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.
Dem Betriebsprüfer steht es frei, alle Räume und Gebäude sowie die Grundstücke des zu prüfenden Betriebes zu betreten. Wenn nichts anderes vereinbart, findet die Prüfung in den Geschäftsräumen des Betriebes während der regulären Geschäftszeiten statt. Nur in Ausnahmefällen werden dazu die Räumlichkeiten der zuständigen Finanzbehörde oder eines Steuerberaters genutzt.
Mit dem Besuch des Steuerprüfers tritt bereits Phase 2 der BP in Kraft. In dieser werden alle steuerlich relevanten Daten sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen geprüft. Der Steuerpflichtige ist dabei in der Mitwirkungspflicht und muss dem Außenprüfer Zugang zu allen Dokumenten, Büchern und sonstigen Unterlagen sowie zu Mitarbeitern und anderen Personen gewähren, die zur Klärung eines Sachverhaltes beitragen können.
In den vergangenen Jahren hat es sich als durchaus sinnvoll erwiesen, den Prüfer während des Zeitraums der Betriebsprüfung respektvoll und entgegenkommend zu behandeln. Immerhin macht auch dieser nur seinen Job so gewissenhaft wie möglich. Grundsätzlich hat er kein Interesse daran, Steuerpflichtigen eins auszuwischen. Im besten Fall spart eine kooperatives Verhalten mehrere Tausend Euro an Nachzahlungen.
Nach der Betriebsprüfung steht die Schlussbesprechung an, bei der unklare Sachverhalte seitens des Betriebsprüfers offengelegt werden. Hier sollten Steuerpflichtige die Dienste ihres Steuerberaters in Anspruch nehmen und möglich nicht selbst auf fachliche Fragen antworten. Eine falsche Antwort führt nur zu weiteren Fragen und kann im schlimmsten Fall teuer werden.
Sollten tatsächlich Nachzahlungen anstehen – was zunächst nicht weiter schlimm ist, da diverse Sachverhalte (bspw. Grad der geschäftlichen Nutzung des privaten PKW) von beiden Parteien sehr häufig unterschiedlich interpretiert werden – besteht durchaus Verhandlungsspielraum. Wer sich während der BP bereits kooperativ gezeigt und die Arbeit des Prüfers respektiert hat, kann sich durchaus berechtigte Chancen auf eine Minderung der Nachzahlungen machen. Auch der Prüfer hat in der Regel Interesse daran, die Betriebsprüfung möglichst schnell abzuschließen.
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