Seit Januar 2025 tritt die erste Phase der E-Rechnungspflicht in Deutschland in Kraft. Diese betrifft zunächst den Rechnungseingang für Freiberufler, Selbstständige und Unternehmen. In mehreren Stufen wird die elektronische Rechnung eingeführt, um steuerliche Prozesse zu optimieren. Während zu Beginn nur die Annahme von E-Rechnungen verpflichtend ist, folgt zu einem späteren Zeitpunkt auch die Pflicht zum Versand. Allerdings bleibt der Versand unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jede Rechnung im PDF-Format bereits als E-Rechnung gilt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts muss einem strukturierten Format entsprechen, beispielsweise der Norm EN 16931. Eine einfache PDF-Datei oder ein E-Mail-Anhang zählt nicht dazu.
Die Umstellung auf die E-Rechnung erfolgt stufenweise, um Unternehmen und Selbstständigen Zeit zur Anpassung zu geben. Seit Anfang 2025 sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer verpflichtet, strukturierte elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können – ohne Ausnahme. Das gilt sowohl für große Unternehmen als auch für Einzelunternehmer und Freiberufler.
Der Versand von E-Rechnungen wird in einem späteren Schritt für viele verpflichtend, jedoch nicht für alle. Folgende Gruppen sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen:
Trotzdem müssen alle Selbstständigen die E-Rechnungen ihrer Geschäftspartner akzeptieren, auch wenn sie selbst von der Versandpflicht befreit sind.
Eine der wichtigsten Veränderungen ist die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen. Während eine klassische Rechnung auch in Papierform oder als einfaches PDF-Dokument gültig ist, müssen E-Rechnungen bestimmte Kriterien erfüllen:
In Deutschland haben sich zwei Formate für E-Rechnungen etabliert:
Daneben existieren auch E-Rechnungsformate aus anderen EU-Staaten, wie etwa Factur-X aus Frankreich oder FatturaPA aus Italien. Unabhängig vom Format ist entscheidend, dass die maschinenlesbaren XML-Daten korrekt sind, da sie steuerlich ausschlaggebend sind.
Während die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen bereits seit Januar 2025 besteht, gibt es für den Versand verschiedene Übergangsregelungen:
Nach Ablauf dieser Fristen müssen alle betroffenen Unternehmen und Selbstständigen elektronische Rechnungen ausstellen, sofern sie nicht explizit von der Pflicht befreit sind.
Die relevanten gesetzlichen Regelungen zur E-Rechnung finden sich in folgenden Vorschriften:
Die meisten Buchhaltungsprogramme unterstützen mittlerweile die Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen. Besonders gängige Formate wie XRechnung und ZUGFeRD sind in kostenpflichtigen Rechnungssoftwares standardmäßig enthalten. Für Selbstständige ist es ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und eine geeignete Softwarelösung zu wählen.
Zusätzlich existieren kostenlose Tools, die beim Erstellen und Lesen von E-Rechnungen helfen. Beispielsweise bietet die Plattform XRechnung-erstellen.com einen Generator für das Format XRechnung. Auch PDF24.org stellt Werkzeuge zur Erstellung von E-Rechnungen bereit. Die gesetzlich vorgeschriebene, revisionssichere Archivierung muss jedoch jeder Unternehmer selbst sicherstellen.
Die Einführung der E-Rechnungspflicht ist ein bedeutender Schritt in der Digitalisierung der Buchhaltung und Steuerverwaltung. Während einige Selbstständige und Freiberufler von der Versandpflicht ausgenommen sind, betrifft die Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen alle Unternehmer. Es lohnt sich daher, frühzeitig auf die neuen Anforderungen umzustellen, um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten.
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