Personalvermittlung liegt im Trend. In Deutschland herrscht quasi Vollbeschäftigung. Daher müssen gerade kleine mittelständische Unternehmen ein effizientes Personalmanagement implementieren. Damit ist der Geschäftsführer in KMU nicht selten überfordert, da noch andere Aufgabenbereiche abgedeckt werden müssen. Ihre Chance als Personalvermittlung und outgesourcte Personalabteilung durchzustarten. In Europa gehen zwischen 5 und 15 Prozent aller Arbeitsvermittlungen auf das Konto der Personalvermittlung. Der Erfolg liegt in der Intensität der Betreuung und der Vermittlung qualifizierter Mitarbeiter.
Entscheidend für den Erfolg einer Personalvermittlung sind persönliche Kontakte zu öffentlichen und privaten Kunden, eine Spezialisierung innerhalb dieser Branche und der Zugriff auf eine Bewerber-Datenbank.
Personalvermittlung Bude Businessplan – Welche Fragen muss ich beantworten
Überlegen Sie sich genau, welche Leistungen Sie anbieten möchten und wer Sie bezahlt. So können Sie Personalvermittlung für Arbeitslose machen, Jobvermittlung für KMU und Gründer anbieten, Jobhunting für Firmen anbieten und nicht zu vergessen die klassische Personalberatung. Beantworten Sie im Businessplan bitte folgende Fragen:
- Welchen Service und Sortiment bieten Sie in Ihrer Personalvermittlung an?
- Wie unterscheiden Sie sich von anderen Personalvermittlungen?
- Was bieten Sie an, was Ihre Wettbewerber nicht anbieten?
- Welche Rechtsform empfiehlt sich für ihre Personalvermittlung?
- Starten Sie die Personalvermittlung alleine?
- Planen Sie Mitarbeiter in der Personalvermittlung?
- Wie ist die Aufgabenverteilung in der Personalvermittlung vorgesehen?
- Standort Personalvermittlung?
- Räumlichkeiten Personalvermittlung?
- Einrichtung der Personalvermittlung, Marketing in der Döner Bude (Aufsteller, Logo, …)
- Richtlinien und Verordnungen die für ihr die Personalvermittlung gelten?
- Wer sind die Käufer?
- Wie viele Käufer gibt es?
- Wie viele Personalvermittlungen gibt es im Umkreis von 200km?
- Haben Sie die Wettbewerber getestet?
- Welche Werbemaßnahmen sind geplant? (Flyer, Plakatwerbung, Radio, TV, Zeitung)
- Hat der Name der Personalvermittlung einen Wiedererkennungswert?
Personalvermittlung Businessplan – formale Anforderungen
Die Anforderungen an eine Personalvermittlung sind gering. Seit 2002 genügt eine Gewerbeanmeldung, um sich als Privater Personalvermittler bzw. Personalvermittlung selbstständig zu machen. Jede Personalvermittlung muss sich aber seit 2013 zertifizieren, wenn sie den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 Abs. 3 SGB III (2.000€) abrechnen möchte.
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis
Exkurs: Zertifizierungsvoraussetzungen für die Abrechnung des Vermittlungsgutscheins Arbeitsagentur
Arbeitsvermittler sind im Wesentlichen in der Bundesagentur für Arbeit bzw. in den ARGEn tätig und beraten dort Arbeitslose und andere Ratsuchende. Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des SGB III). Die private Arbeitsvermittlung ist seit 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig, es ist lediglich eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
Private Arbeitsvermittler arbeiten auf Provisionsbasis oder als Dienstleister von Firmen, die Mitarbeiter suchen. Sie können auch gegen von der Arbeitsagentur ausgegebene Vermittlungsgutscheine vermitteln. Ihre Dienstleistungen bestehen bei der Vermittlung gegen Vermittlungsgutschein auch in Hilfen gegenüber dem Bewerber, z. B. die Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
Allerdings benötigen private Arbeitsvermittler und alle Träger der Arbeitsförderung, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III abrechnen, ab dem 1. Januar 2013 eine Trägerzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV).
Zur Erlangung der Trägerzulassung muss der private Arbeitsvermittler unter anderem seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, seine Vernetzung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor Ort darlegen, qualifiziertes Personal vorweisen können und ein System zur Sicherung der Qualität anwenden (§ 178 SGB III, § 2 AZAV).
Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen übernimmt eine vom Träger ausgewählte und von ihm im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages beauftragte fachkundige Stelle, gemäß § 177 SGB III eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die fachkundigen Stellen entscheiden dabei in jedem Einzelfall, welche Angaben und Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im konkreten Fall erforderlich sind. Die Trägerzulassung gemäß § 2 AZAV erfolgt für längstens fünf Jahre.
Arbeitsvermittlung wird häufig mit der Personalvermittlung und -beratung gleichgesetzt. Die Perspektiven sind jedoch unterschiedlich: Bei der Personalvermittlung bezahlt in der Regel der Arbeitgeber die Personalvermittlung und daher steht auch das Stellen- und Anforderungsprofil im Mittelpunkt der Tätigkeit des Personalvermittlers. Der Personalvermittler akquiriert gewerbsmäßig offene Stellenangebote, fertigt ein Besetzungsbild an, gleicht es mit vorhandenen Bewerbern ab und versucht, Anbieter und Nachfrager zu einem Vertragsabschluss für ein Beschäftigungsverhältnis zu führen. Auftraggeber kann auch der Stellensuchende sein. Der Begriff des Personalberaters ist zumeist im Bereich der Führungskräftevermittlung tätig. Die Personalvermittlung ist vertragsrechtlich als Maklervertrag einzuordnen.
Das Gesetz stellt Anforderungen an die Art und Weise der Arbeitsvermittlung:
- Es ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem zu schließen, in dem die Vergütung geregelt ist. Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen, bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen höchstens 150 Euro. Bei bestimmten Berufsgruppen gelten durch Rechtsverordnung festgelegte Vergütungen (wie Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen, Saisonbeschäftigungen, Beschäftigungen im Schaustellergewerbe, Beschäftigungen als Haushaltshilfe,
Beschäftigungen als Pflegekraft). Der Vertragstext ist dem Arbeitssuchenden in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen oder entgegennehmen. - Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.
Ungültigkeit des Vermittlungsvertrags
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
- die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
- Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung des Vermittlers gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen
- die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
- Vereinbarungen getroffen werden, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender, Arbeitgeber oder Ausbildungssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Besonderheiten bei der Vermittlung von Auszubildenden
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
- Bei der Vermittlung von Auszubildenden dürfen Leistungen für die Vermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden.
- Wird wegen dieser Vorschrift eine Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über die Zahlung einer Vergütung getroffen, ist diese unwirksam.
- Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wonach der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt, sind unwirksam.
Vermittlung mit Vermittlungsgutschein
Einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben Arbeitnehmer
- mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die innerhalb einer Frist von drei Monaten mindestens zwei Monate arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind
- oder die eine Beschäftigung ausüben beziehungsweise zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird.
Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen.
Der Vermittlungsgutschein gilt grundsätzlich für jeweils drei Monate.
Höhe des Vermittlungsgutscheines
Der Wert des Gutscheins beträgt einschließlich Umsatzsteuer 2.000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann der Gutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden.
Die Vergütung des Arbeitsvermittlers erfolgt in zwei Raten zu je 1.000 Euro. Dabei wird die erste Rate nach sechswöchiger, die zweite Rate nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
Eine Vergütung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn
- der Vermittler von der Agentur für Arbeit beauftragt ist,
- der Arbeitssuchende bei einem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war, es sei denn, es handelt sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,
- das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
- der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist).
Vermittlung von Ausländern, Vermittlung von Deutschen ins Ausland
Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen vermittelt werden, soweit dies nicht durch die Rechtsverordnung verboten ist. Eine Vermittlung von Deutschen in die Schweiz ist nicht erlaubt.
Bestimmte Berufe und Tätigkeiten dürfen ausschließlich nur von der Arbeitsagentur vermittelt werden:
- Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
- Saisonbeschäftigungen
- Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
- Beschäftigungen als Haushaltshilfe
- Beschäftigungen als Pflegekraft
- Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung, z. B. Gastarbeitnehmer
Behandlung der erlangten Daten
Bei der Arbeitsvermittlung ist zudem der Datenschutz zu beachten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
Durch die Zertifizierung und der damit verbundenen Trägerzulassung der Arbeitsagentur können Personalvermittler Vermittlungstätigkeiten mit den Arbeitsagenturen oder den Jobcentern direkt abrechnen. Nachweise muss ein Personalvermittler gemäß § 178 SGB III zu folgenden Themen erbringen:
- Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
- Fähigkeit zur Eingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt
- Ausbildungs- und Fortbildungskompetenz mit Blick auf eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme
- das Vorliegen eines Systems zur Sicherung der Qualität
- Vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitssuchenden
Personalvermittlung Businessplan – Marketing/ Werbung
Generell sind Personalvermittlungen in Deutschland kaum noch wegzudenken. Je nach der Positionierung ist das Marketing mehr oder weniger komplex. Bedenken Sie, dass Sie sowohl die Kunden als auch die Bewerber mit Marketing gezielt ansprechen müssen. Entscheiden Sie auch, ob Sie auf Ihrer Website ein Bewerberportal anbieten oder nicht. Viele Jobbörsen wie Monster bieten spannende Softwarepakete für Personalvermittler mit dem Zugriff auf tausende Bewerberprofile an, so dass Sie sich auf das Marketing für Kunden konzentrieren können.
- SEO, SEM
- Werbung in Newslettern, Branchen Portalen
- Messen
- Direktansprache
Personalvermittlung Businessplan – Investitionen, Kosten, Budget
Die private Arbeitsvermittlung wird in den meisten Fällen auf Erfolgsbasis abgerechnet. Kommt also keine Vermittlung zustande (was nicht immer am Personalvermittler liegt), gibt es kein Honorar. Bei einer erfolgreichen Vermittlung wird ein Provisionssatz zwischen 5 und 20 Prozent vom ersten Bruttojahreslohn fällig oder eben der Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur über 2.000€ abgerechnet.
Die ideale Größe einer Personalvermittlung liegt bei 50 - 80qm, die Objekte kosten ca. 600 – 1.000 Euro Pacht pro Monat. Die Investitionen in die Büromöbel betragen ca. 2.000-10.000 Euro je nach Qualität. Versuchen Sie unbedingt Möbel aus Insolvenz oder gebraucht zu bekommen. Dazu kommt die Kaution (Courtage) für das Büro. Mein Tipp: nutzen Sie zudem einen Büro-/Telefonservice und planen zum Start nicht mit viel Personal, sondern machen Outsourcing. Teuer kann übrigens die IT werden, also im Wesentlichen der Webauftritt, sofern Sie hier ein Bewerber Verwaltungssystem planen (ab 5.000 Euro). Hier gilt es genau zu kalkulieren und keine Fehler zu machen.
Macht zusammen ca. 10.000 Euro für einen Standard einer Personalvermittlung, damit es losgehen kann. Aber wo ist jetzt der USP? Ohne einen klaren USP brauchen Sie nicht zu starten und hier muss man kreativ sein. Wenn Sie das nicht können, kostet Sie das weitere 5.000 – 8-000 Euro bei einem Berater, Agentur und Coach.
Wenn jetzt alles klar ist und Sie eröffnet haben sollten auch Kunden kommen. Wenn der Standort richtig gewählt war und die Frequenz der Besucher hoch ist, die Qualität und Ambiente stimmt, dann lassen sich mit einer Personalvermittlung auch 5.000 – 15.000 Euro Gewinn im Monat vor Steuern erwirtschaften. Für Existenzgründer eine attraktive Perspektive.
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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Unsere Ratgeber weisen Ihnen den Weg bei beruflichen Problemen. Daher haben praxisrelevante Fälle für Sie herausgesucht und exemplarisch beantwortet ohne den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Bitte bedenken Sie, dass nicht alle denkbaren Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt sein können. Deshalb sollten Sie stets überlegen, welche Änderungen und Ergänzungen noch notwendig sein können. Deshalb kann die Lektüre des Ratgebers und soll eine Beratung nicht ersetzen. Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht zu unserem Auftragsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Auftraggeber uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Auftrags sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen. Folglich wurde der Ratgeber mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Da jedoch Änderungen der Rechtslage, abweichende Rechtsansichten und Fehler der Autoren niemals ganz ausgeschlossen werden können, erhebt keine der in den Texten enthaltenen Formulierungen Anspruch auf uneingeschränkte Rechtsgültigkeit. Die Autoren übernehmen daher keine Haftung für den Inhalt der Mustertexte. Folglich distanziertsich der Autor sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Daher dienen die entsprechenden Informationen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt.
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