Existenzgründung Wissen – Wissen – Rürup Rente

Als Existenzgründer beschäftigt man sich in der Regel mit dem Thema Rente gar nicht, da andere Prioritäten auf der Tagesordnung stehen. Existenzgründer die laufende Lebensversicherungsverträge oder andere Sicherungsverträge haben, stellen diese aus finanziellen Erwägungspunkten oftmals ruhend, um Kapital frei zu haben. Dennoch lohnt es sich für einen Existenzgründer bereits zum Start eine grundlegende Entscheidung zum Thema Rente zu treffen, damit man nicht bis zum Lebensende selbst wenn ich arbeiten muss, weil man keine Rücklagen gebildet hat. Der Traum, seine Firma und Lebenswerk im Alter zu Geld machen zu können, hat sich für viele schon zerschlagen. Insofern empfiehlt es sich auch für Existenzgründer eine Berechnung für den Zeitraum ab 60-65 Jahre Lebensalter zu machen und dabei die staatlichen Förderungen mitzunehmen. Was daher für den Festangestellten die Riester-Rente ist, ist für den Existenzgründer die Rürup Rente oder auch Basisrente genannt.


Die Rürup Rente bietet dem Existenzgründer einen hohen Steuervorteil, da die Beiträge als betriebliche Sonderausgabe bis maximal 20.000 € (40.000€) jährlich steuerlich absetzbar sind. Dabei sieht der Gesetzgeber einen steigen Steuerabzug bei der Rürup Rente vor: im Jahr 2010 kann man 70 Prozent des tatsächlichen Aufwands geltend machen.  Also bei Singles 20.000 EUR x 70 % = 14.000 EUR und bei Verheirateten 40.000 EUR x 70 % = 28.000 EUR. Der Satz für den Steuerabzug bei der Rürup Rente steigt jedes Jahr um 2 Prozent, bis man 2025 den vollen Aufwand absetzen kann. Die späteren Zahlungen aus der Rürup Rente im Alter werden dann wie die gesetzliche Altersrente besteuert. Der Steuersatz hängt vom Beginn der Rente ab (2010: 60 Prozent der Rente einschließlich Überschuss). Dieser Satz steigt für spätere Beginnjahre bis 2040 auf 100 Prozent an. Eine Kündigung des Rürup Renten Vertrages ist nicht möglich. Der Unternehmer zahlt bis zum Rentenbeginn in den Vertrag ein und erhält dafür frühestens ab 60 Jahren eine Rente ausbezahlt. Rürup-Renten sind außerdem nicht beleihbar, nicht veräußerbar und grundsätzlich nicht vererbbar. Bei Arbeitslosigkeit wird die BasisRente zudem nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet.


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