Existenzgründung Wissen – Gewerbeanmeldung

Existenzgründer stellen sich zum Start ihres Unternehmens die Frage, ob sie ein Gewerbe anmelden sollen oder eine freiberufliche Tätigkeit. Die Frage Gewerbeanmeldung ja oder nein, kann in vielen Fällen nicht ohne weiteres beantwortet werden, die empfiehlt es sich eine fachkundige Stelle (Steuerberater) aufzusuchen, um nicht später Gewerbesteuer nachzahlen zu müssen. In Deutschland gilt die so genannte Gewerbefreiheit, das heißt die Genehmigung ist zwingend zu erteilen, soweit kein Versagungsgrund nach §35 GewO besteht.


Unter einem Gewerbe versteht man dann jede auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Davon ausgenommen sind beispielsweise die Landwirtschaft als Urproduktion, die freien Berufe, sowie sogenannte persönliche Dienstleistungen und die Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens.

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs ist Gewerbes bei der Gemeinde anzeigepflichtig (Gewerbeanmeldung) nach §14 GewO, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Die Gewerbeanmeldung ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich, vorausgesetzt der Existenzgründer ist volljährig oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts liegt vor. Ebenso muss die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale angemeldet werden. Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung innerhalb von drei Tagen. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Erforderlicher Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung sind der Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug und gegebenenfalls die Vollmacht beziehungsweise Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Kosten betragen zwischen 10€ - 40€.

Bestimmte Gewerbebetriebe unterliegen besonderen Zulassungsvoraussetzungen (persönliche Zuverlässigkeit, fachlichen Kenntnisse, räumliche Verhältnisse), die der Existenzgründer im Einzelfall bei der Gewerbeanmeldung nachweisen muss:

  • Handwerk (Handwerksrolle)
  • Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach §33c Gewerbeordnung),
  • Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach §33a Gewerbeordnung),
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
  • Handel mit Wirbeltieren (§11 Tierschutzgesetz),
  • Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession)
  • Taxiunternehmen
  • Fahrschulen
  • Güterkraftverkehrsunternehmen
  • Makler (Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung)
  • Versicherungsvermittlung (Erlaubnis nach §34d Gewerbeordnung)
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§34a Gewerbeordnung),
  • Personaldienstleistungen (Arbeitnehmerüberlassung, AÜG)
  • Reisegewerbe
  • Buchführungshelfer
  • Inkassobüro
  • Pflegedienste

Die Formulare für die Gewerbeanmeldung sind universell und unterscheiden sich bundesweit nicht. Lediglich der Gemeindeschlüssel wird bei der anzumeldenden Behörde dann nachgetragen. Insofern können sie sich hier einfach das Blankoformular für die Gewerbeanmeldung downloaden.

Gewerbeanmeldung – Formular
http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/Web-Dateien/Dokumente/wirtschaft/GewA1.pdf

Gewerbeummeldung – Formular
http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/Web-Dateien/Dokumente/wirtschaft/GewA2.pdf

Gewerbeabmeldung – Formular
http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/Web-Dateien/Dokumente/wirtschaft/GewA3.pdf

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz und Hinweise
http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/Web-Dateien/Dokumente/wirtschaft/UnterrichtungHinweise.pdf

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Abmeldung

http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/Web-Dateien/Dokumente/wirtschaft/UnterrichtungAbmeldung.pdf

 


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