Fördermittel – Innovationsmanagement

Oft fehlt es den kleinen Unternehmen im Innovationsmanagement an aktuellem Wissen zu Methoden und Instrumenten, um intern Produktinnovationen oder technische Verfahrensinnovationen erfolgreich zu managen. Zahlreiche Fördermittel von Innovationsmanagement in kleinen Unternehmen mit Zuschüssen bis zu 50 Prozent der Ausgaben für externe Beratungsleistungen sind verfügbar. So können kleine Betriebe im Rahmen von Innovationsmanagement bspw. seit dem 1. Juni 2009 mit staatlichen Innovationsgutscheinen wissenschaftliche Beratungen in Anspruch nehmen. Mit der Ausgabe von Innovationsgutscheinen für die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen sollen kleine Unternehmen an die Zusammenarbeit mit anerkannten Forschungseinrichtungen herangeführt und so fit für die Herausforderungen der Zukunft gemacht werden. Ein wesentlicher Beitrag zum strukturierten Innovationsmanagement. Der Freistaat Bayern fördert das Innovationsmanagement und bezuschusst mit maximal 7.500 Euro pro Unternehmen bei einem 50%- igen Fördersatz die Erstellung von Machbarkeitsstudien und die Entwicklung neuer Ideen bis zur Anwendung. Bei den Innovationsgutscheinen als Bestandteil von Innovationsmanagement geht es in erster Linie darum, die Hemmschwelle abzubauen, die es gerade bei kleineren Betrieben gegenüber wissenschaftlicher Unterstützung noch gibt. Das Innovationsmanagement Programm läuft zunächst drei Jahre und wird aus dem Haushalt mit sechs Millionen Euro unterstützt. Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz bzw. einer Vorjahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.


Förderung

Beratungskosten

Förderregion

In Berlin und den neuen Bundesländern sowie in ausgewählten Modellregionen des übrigen Bundesgebietes (Bremen, Metropolenregion Köln-Bonn-Aachen, Münster und Umgebung, Oberfranken, Saarland, Südwestfalen/Ostwestfalen-Lippe, Weserbergland

Fördergruppe

kleine, rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von max. 10 Mio. €

Förder -Kriterien

Anteilige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Beratungs-/ Managementleistungen durch vom BMWi autorisierte Einrichtungen für Technologietransfer und Innova-tionsförderung je nach Leistungsstufe in Höhe von 45 % bis 55 %

Bei einer Initialberatung wird ein halber Beratertag zu 100 % gefördert (max. 400 EUR)

Förder-Beschreibung

Innovationsmanagement

Unterstützung von Unternehmen durch externe Beratung und Managementleistungen bei der Planung und Umsetzung von Produkt- und Prozessinnovationen in Form einer Initialberatung (Gutschein) und drei Leistungsstufen:

Initialberatung zur Sondierung betrieblicher Potenziale für Innovationen

Unternehmens-/Technologie-Audit oder Machbarkeitsstudie zur Vorplanung des Entwicklungsprojekts

Erstellung eines technisch/ technologischen und finanziellen Realisierungskonzepts für das Vorhaben

Projektmanagement zur Implementierung und Umsetzung des Innovationsprojekts

Investition

800

30.000

Netto Förderung

400

15.000

Förderung in %

50

50

Förderstelle

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Referat Öffentlich-keitsarbeit
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Tel.:030 18 615 0
Fax: 030 18 615 7010
info@bmwi.bund.de
www.bmwi.de

Antragsstelle

EuroNorm GmbH

Projektträger im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Stralauer Platz 34
10243 Berlin
Tel.: 030 97003-043
Fax: 030 97003-044

info@fue-foerderung.de
www.fue-foerderung.de
www.inno-beratung.de

Arbeitslosengeldempfänger 1, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitslosengeldempfänger 1 bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und Beantragung des Gründungszuschuss müssen Arbeitslosengeldempfänger 1 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Je besser und durchdachter der Plan, desto wahrscheinlicher ist am Ende auch eine positive Entscheidung der Arbeitsagentur in Sachen Gründungszuschuss. Also geht es bei dem Gründungszuschuss vor allem um die richtige Vorbereitung. Hier ist es ratsam, nicht überhastet zur Arbeitsagentur zu laufen, sondern die eigenen Pläne in Ruhe zu überdenken und mit fachkundiger Hilfe in ein schlüssiges Konzept zu gießen. Um mögliche Sperrfristen zu vermeiden, ist die frühzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit besonders wichtig. Darauf aufbauend bleibt dann genügend Zeit, um die eigene Selbstständigkeit zu planen und den Gründungszuschuss erfolgreich zu beantragen. Eine fachkundige Stelle (Gründungsberater, Unternehmensberater) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung im Rahmen des Gründungszuschuss Antrags bestätigen. Der Gründungszuschuss wird dann in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat Gründungszuschuss zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Arbeitslosengeldempfänger 1 haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung durch den Gründungszuschuss ist zudem nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (bspw. Gründungszuschuss; Einstiegsgeld, Überbrückungsgeld) noch nicht 24 Monate vergangen sind. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde. Ab dem 1. Februar 2006 besteht zudem die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.


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