Arbeitgeber können den Eingliederungszuschuss zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer des Eingliederungszuschuss richtet sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Neben den Vermittlungshemmnissen (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bewerbern) sind die bestehenden Minderleistungen des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Feststellung der Minderleistung ist unter Berücksichtigung des aktuellen Kundenprofils zwingend erforderlich, um die Höhe und Dauer des EGZ zu begründen. Dies muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung zu beantragen. Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer des Eingliederungszuschuss im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Es muss mindestens das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt bezahlt werden. Liegt das Arbeitsentgelt darüber, wird die Eingliederungszuschuss nur nach dem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt errechnet. Dem Arbeitgeber können beim Eingliederungszuschuss bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Förderung
Personalkosten
Förderregion
Deutschland
Fördergruppe
Jeder Arbeitgeber
Förder -Kriterien
Eingliederungszuschüsse sind Ermessensleistungen. Das heißt, über Umfang und Höhe des Zuschusses entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall, orientiert am Umfang der Minderleistung der Arbeitskraft und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen
ggf. teilweise Rückzahlung bei Kündigung durch Arbeitgeber
Nachbeschäftigungspflicht (Dauer wie Förderdauer, maximal 12 Monate)
bis zu 50% des Gehalts und des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung
maximal 12 Monate
Ausweitung für Ältere möglich (ab 50 Jahren, bis 36 Monate)
Weitere Ausweitung für Behinderte möglich (bis zu 70%, bis 36 und ggf. sogar 96 Monaten)
Besondere EGZ-Regelungen für jüngere Arbeitnehmer
Förder-Beschreibung
Eingliederungszuschüsse
Eingliederungszuschüsse erhalten Arbeitgeber, wenn sie Personen mit Vermittlungshemmnissen, arbeitslose Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder jüngere Arbeitslose, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einstellen. Die Förderung soll bestimmte Defizite (z.B. lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen.
Investition
50.000
Netto Förderung
25.000
Förderung in %
50
Förderstelle
Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel: 0911/179-0
Fax: 0911/179-2123
Zentrale@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de
Antragsstelle
Lokale Bundesagentur für Arbeit (BA)
Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe des Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Anträge zum Eingliederungszuschuss werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung. Der Eingliederungszuschuss ist zurück zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer des Eingliederungszuschuss entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen des Eingliederungszuschuss beendet wird; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht oder der Arbeitgeber berechtigt war, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
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